Freitag, 29. Mai 2026

Der Rechtsbegriff.

Delacroix                                           zu Wissenschaftslehre - die fast vollendete Vernunftkritik

Und so hätten wir denn das ganze Object des Rechtsbegriffs; nemlich eine Gemeinschaft zwischen freien Wesen als solchen. Es ist nothwendig, dass jedes freie Wesen andere seiner Art ausser sich annehme; aber es ist nicht nothwendig, dass sie alle, als freie Wesen, neben-einander fortbestehen; der Gedanke einer solchen Gemeinschaft und die Realisation dersel-ben ist sonach etwas willkürliches. Wenn er aber gedacht werden sollte; wie, durch welchen Begriff, durch welche bestimmter Handelsweise wird er gedacht?

Es findet sich, dass man in Gedanken jedes Mitgliued der Gesellschaft seine eigene äussere Freiheit, durch innere Freiheit, so beschränken lasse, dass alle andere [sic] neben ihm auch äusserlich frei sein können. 

Das nun ist der Rechtsbegriff. 

Wird er, weil der Gedanke und die Aufgabe einer solchen Gemeinschaft willkürlich ist, gedacht als ein praktischer Begriff, so ist er bloss technisch-praktisch; d. h. wenn gefragt würde, nach welchen Grundsätzen eine Gemeinschaft zwischen freien Wesen, als solchen, errichtet werden könnte, wenn etwa jemand eine solche errichten wollte, so müsste gesagt werden: nach dem Rechtsbegriffe. Dass aber eine solche Gemeinschaft errichtet werden solle, wird dadurch keineswegs gesagt.
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J. G. Fichte, Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, Jena & Leipzig 1796, S. 17f.
 

  

Nota. - Dass es, wenn es ein freies/vernünftiges Wesen gibt, derer mehrere geben muss, ist im Begriff des freien/vernünftigen Wesens enthalten. Aber dass sie nebeneinander und gar miteinander leben, ist es nicht. Man kann es wollen und kann es nicht wollen. Wenn man es aber will, ist es nur auf der Grundlage des Rechts möglich.

*

Dieses ist die Herleitung einer rechtlich verfassten Gemeinschaft aus dem Naturrecht. So gelangen wir bis zum hypothetischen Begriff des Rechts. Die reell verfassten, nämlich poli-tisch konstituierten Gemeinschaften, mit denen es Fichte tatsächlich zu tun hatte, waren nicht rechtlich verfasst; sondern beruhten auf ständischen Privilegien und fürstlicher Will-kür. Aber sie waren da, es gab sie wirklich.

Wollte man nun ihre Bürger als vernünftige Wesen auffassen, müsste man diese Gemeinwesen nach rechtlichen Maßstäben umorganisieren. Dass eine Gemeinschaft von Freien und Gleichen notwengig ist, kann die Wissenschaftslehre aus ihren eigenen Voraussetzungen nicht deduzieren. Doch wie eine reelle Gemeinschaft beschaffen sein muss, wenn sie eine Gemeinschaft von vernünftigen Wesen sein soll, das kann sie deduzieren. Und dass es sich um vernünftige Wesen handeln muss, hat sie schon demonstriert. 

Doch bleibt es dabei: Das Naturrecht ist ein künstlicher Fremdkörper, der willkürlich von außen an die historisch gewachsenen Gemeinschaften als Maß herangetragen wird. Es wird ein Bruch postuliert.
JE,
10. 1. 19

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